allgemeine Geschäftsbedingungen

 

1. Geltungsbereich: Gegenwärtige und zukünftige Aufträge werden nur zu unseren nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen abgeschlossen und erfüllt.

 

 

2. Vertragsabschluss: Der Auftraggeber erteilt einen Auftrag, an den er vier Wochen gebunden ist. Mit Annahme dieses Auftrages durch uns kommt ein Vertrag zustande. Die Annahme kann wahlweise durch ausdrückliche Auftrags­bestätigung oder konkludent durch Erfüllung erfolgen.

 

3. Selbstbelieferungsklausel und Änderungsvorbehalt: Die vereinbarten Liefer-­ bzw. Reparaturfristen sind unverbindlich. Wir verpflichten uns zur termingerechten Lieferung, unter dem Vorbehalt, von unseren jeweiligen Lieferanten rechtzeitig beliefert zu werden. Änderungen in Ausführung und Material bei gleicher Verwendbarkeit bleiben vorbehalten.

 

4. Preise: Grundsätzlich gelten die zur Zeit der Bestellung gültigen Preise. Preiserhöhungen bleiben, sofern dem keine gesetzlichen Bestimmungen entgegen­stehen, vorbehalten. Die jeweils gültige Mehrwertsteuer wird zusätzlich berechnet. Edelmetalle, Ersatzteile sowie Reparaturen sind netto zahlbar. Rechnungen gelten als anerkannt, wenn sie nicht innerhalb von einer Frist von zwei Wochen nach Erhalt reklamiert werden. Bei Warenbestellung unter 180,- Euro (ohne Mehrwertsteuer) werden die Versandkosten, mindestens jedoch ein Versandkosten­pauschalanteil in Höhe von 9,- Euro pro Bestellung berechnet. Bei Warenlieferungen/Aufträgen mit einem höheren Wert als 2600,- Euro (ohne Mehrwertsteuer) sind Lieferung, Ausstellung und Inbetriebsetzung, sofern verein­bart, mit dem Rechnungsbetrag abgegolten. Bei sämtlichen Reparatur­ und Ein­richtungsaufträgen unter 3000,- Euro werden Montagezeit, Fahrtzeit und Fahrzeugkosten gesondert berechnet.

 

5. Zahlungen: Bruttorechnungen sind zahlbar innerhalb von 10 Tagen mit 2% Skonto, oder 20 Tagen rein netto. Bei Erteilung einer Einzugsermächtigung innerhalb von 7 Tagen mit 3 % Skonto, sofern alle Forderungen ausgeglichen sind. Nettorechnungen und Auslandsrechnungen sind innerhalb von 7 Tagen fällig. Erfolgt der Rechnungsausgleich nicht innerhalb von 20 Tagen ab Rechnungsdatum, zahlt der Auftraggeber Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz.

 

6. Annahmeverzug: Kommt der Auftraggeber mit der Annahme der ihm von uns angebotenen Leistung in Verzug oder lehnt er die Erfüllung endgültig ab, so können wir nach Mahnung und Setzung einer angemessenen Nachfrist die Vertragserfüllung ablehnen und/oder Schadensersatz mindestens in Höhe einer Pauschale von 15 % der Auftragssumme verlangen. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis vorbehalten, dass uns kein Schaden oder ein geringerer Schaden als die Pauschale entstanden ist.

 

7. Aufrechnungsverbot: Aufrechnungen gegen unsere Forderungen sind ausdrücklich ausgeschlossen, es sei denn, es handelt sich um unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderungen.

 

8. Versand, Gefahrübergang: Die Lieferung ist bewirkt, wenn die Ware auf den üblichen Versandweg gebracht wurde. Der Versand erfolgt auf Gefahr des Empfängers. Der Auftraggeber erteilt hiermit seine Einwilligung, dass die Ware ggf. vom Herstellerwerk direkt an ihn übersandt wird. Auf besonderen Wunsch des Auftraggebers kann auf seine Kosten eine Transportversicherung abgeschlossen werden.

 

9. Eigentumsvorbehalt: Die Ware bleibt unser Eigentum bis zur vollständigen Bezahlung der Rechnung sowie bis zur Bezahlung aller vergangenen und zukünftigen Warenlieferungen und Dienst­- oder Werkleistungen, innerhalb der Geschäftsverbindung, einschließlich aller Nebengeschäfte, bei Hingabe von Schecks und Wechseln bis zu deren Einlösung. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum auch als Sicherheit für unsere Saldoforderung. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch bestehen, bis alle Forderungen, die wir gegen den Auftraggeber in Zusammenhang mit der Auftragsdurchführung, z.B. aufgrund von Reparaturen oder Ersatzlieferungen oder sonstigen Leistungen (insbesondere Arbeits­- und Anfahrtskosten) nachträglich erwerben, beglichen haben. Der Auftraggeber darf unsere Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr veräußern. Der Veräußerung stehen Be­- und Verarbeitung, Montage oder sonstige Verwertungen gleich. Sämtliche Forderungen, Ansprüche, Nebenrechte und Sicherheiten aus der künf­tigen Veräußerung unserer Vorbehaltsware tritt der Auftraggeber, soweit nicht bereits geschehen, mit Einbeziehung dieser Lieferungs­ und Zahlungsbedingungen bis zur Tilgung aller unserer Forderungen an uns ab. Diese Rechte dienen zur Sicherung in Höhe des Rechnungsbetrages der jeweils veräußerten Vorbehaltsware. Die Abtretung ist auf 120 % unserer Forderungen begrenzt. Der Auftraggeber ist verpflichtet, uns zur Geltendmachung unserer Rechte gegen den Abnehmer jedwede erforderlichen Auskünfte zu geben und Unterlagen auszuhändigen. Der Auftraggeber verpflichtet sich mit Dritten keine Abtretungsverbote zu vereinbaren. Bereits bestehende Abtretungsverbote sind unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Der Auftraggeber ist ermächtigt, die abgetretenen Forderungen bis zu unserem jederzeit möglichen Widerruf für uns einzuziehen. Die Beiträge sind unverzüglich an uns abzuführen. Wird durch Montage und sonstiger Verwertung die von uns gelieferte Vorbehaltsware mit in fremden Eigentum stehender Ware verarbeitet, verbunden oder vermischt, so steht uns das Eigentum oder Miteigentum an der neuen Sache oder dem vermischten Bestand zu, in dem Verhältnis des Wertes unserer Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung oder Vermischung. Sie gilt als Vorbehaltsware im Sinne der Lieferungs­- und Zahlungsbedingungen. Verpfändungen oder Sicherheitsübereignungen unserer Vorbehaltswaren sind, solange sie in unserem Eigentum oder Miteigentum stehen, unzulässig. Beeinträchtigungen unserer Rechte durch Dritte muss der Auftraggeber unverzüglich schriftlich mitteilen (§ 402 BGB). Bei Pfändungen hat der Auftraggeber uns unverzüglich Abschrift des Pfändungsprotokolls und einer eidesstattlichen zu übersenden, die den Fortbestand unserer Forderung und unseres Eigentumsvorbehaltes an der gepfändeten Sache bestätigt. Interventionskosten trägt der Auftraggeber. Der Auftraggeber ist verpflichtet, seinen Abnehmern unseren Eigentumsvorbehalt bekanntzugeben und aufzuerlegen.

 

10. Planung, Montage, Inbetriebsetzung: Das Anfertigen von Plänen über die Praxiseinrichtung, den Standort und die Anschlüsse von Geräten an das Versorgungsnetz gehören regelmäßig nicht zu unseren Verbindlichkeiten aus dem Auftrag. Für derartige, über den Auftrag hinausgehende Planungsarbeiten stellen wir eine gesonderte Rechnung. Wir übernehmen grundsätzlich nicht die Verpflichtung zur schlüsselfertigen Einrichtung einer Praxis, soweit nicht anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart ist. Insbesondere gehören Bau­- und Installationsarbeiten, die in Zusammenhang mit der Praxiseinrichtung stehen, wie das Verlegen und Anschließen von Wasserzu­- und Abfußleitungen, der Luft­-, Elektrizitäts-­ und Gasleitungen sowie die Überwachung und Anleitung dieser Arbeiten nicht zu unserem Leistungsumfang. Die Einrichtungsgegenstände werden durch unser Fachpersonal aufgestellt, montiert, in Funktion gesetzt und den gesetzlichen Vorschriften entsprechend übergeben. Für unsachgemäße Vorarbeiten Dritter oder für bereits bestehende Mängel in der Sphäre des Auftraggebers sind wir nicht verantwortlich. Uns trifft diesbezüglich auch keine Hinweispflicht.

 

11. Gewährleistung: Zugesandte Ware kann innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen auf Kosten des Auftraggebers und transportsicher verpackt zurückgesandt werden, sofern die Ware orginalverpackt ist. Dieses Rückgaberecht besteht jedoch nicht für Medikamente und Sonderbeschaffungen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die gelieferte Ware innerhalb von 3 Tagen auf Mängel hin zu überprüfen. Mängel, die derart offenkundig sind, dass sie auch dem nicht fachkundigen Vertragspartner ohne besondere Aufmerksamkeit auffallen, sind uns gegenüber innerhalb von einer Woche schriftlich anzuzeigen. Versteckte Mängel sind innerhalb von 3 Tagen nach Kenntnis des Mangels uns gegenüber anzuzeigen. Nach Ablauf dieser Fristen ist jegliche Gewährleistung ausgeschlossen. Wir treten hiermit die Gewährleistungs­ bzw. Garantieansprüche gegen die Hersteller und/oder unsere Vorlieferanten der gelieferten Waren an den Auftraggeber ab. Der Auftraggeber nimmt diese Abtretung hiermit ausdrücklich an. Soweit der Auftraggeber die abgetretenen Gewährleistungsansprüche erfolgreich außer­ gerichtlich geltend machen kann, haften wir in keiner Weise. Wir leisten Gewähr, wenn der Auftraggeber die abgetretenen Gewährleistungs­ bzw. Garantieansprüche gegen den Hersteller außergerichtlich erfolglos geltend gemacht hat. Jeglicher Gewährleistungspflicht kommen wir nach unserer Wahl durch Nachbesserung oder Ersatzleistung nach. Der Auftraggeber bleibt jedoch bei endgültigem Fehlschlagen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung berechtigt, Wandlung oder Minderung zu verlangen. Da­rüber hinaus gehende Schadensersatzansprüche sind ausdrücklich ausgeschlossen. Das Gewährleistungsrecht des Auftraggebers entfällt vollständig, wenn ohne Rücksprache mit uns Eingriffe an dem Auftragsgegenstand vorgenommen, insbesondere Reparaturen durchgeführt oder Erzeugnisse Dritter eingesetzt oder eingebaut oder die aufgetretenen Fehler durch den unsachgemäßen Eingriff ver­ursacht worden sind. Dasselbe gilt, wenn der Fehler auf unsachgemäße Benutzung oder Bedienung des Auftragsgegenstandes zurückzuführen ist. Die Frist für die Verjährung des Anspruchs auf Gewährleistung beträgt 12 Monate, ab dem Tag des Gefahrenüberganges. Keine Gewährleistungsansprüche bestehen bei Verschleißteilen. Technische Änderungen und Abweichungen des Liefergegenstandes, die die maßgebliche Funktion des Leistungsgegenstandes nicht beeinträchtigen, stellen keinen Mangel dar und bleiben während der Lieferzeit ausdrücklich vorbehalten. Zusicherungen hinsichtlich der Eigenschaften von Werk­ und Dienstleistungen sind nur in ausdrücklicher und schriftlicher Form rechtsverbindlich. Auf dieses Schriftform Erfordernis kann nicht durch mündliche oder konkludente Vereinbarung verzichtet werden. Über die vorstehende Regelung hinausgehende Gewährleistungsansprüche sind aus allen Rechtsgründen ausgeschlossen, soweit nicht zwingendes Recht entgegensteht.

 

12. Reparaturen: Reparaturen und Umbauten von Geräten werden zu folgenden Bedingungen durchgeführt:
a) Arbeitszeiten und Wartezeiten werden in Serviceeinheiten (SE) zu je 15 Minuten (mind. jedoch 2 SE je Anfahrt) berechnet.
b) Anfahrtskosten werden mit entfernungsabhängigen Pauschalsätzen für An- und Abfahrtzeit sowie Fahrzeugkosten berechnet.
c) SE und Fahrtkosten werden auch berechnet, wenn der Auftraggeber versäumt hat den Auftrag rechtzeitig (d.h. spätestens am letzten Arbeitstag vor der geplanten Ausführung) zu stornieren, bzw. die Erfüllung nach Eintreffen des Technikers ablehnt.
d) Nebenkosten können in der tatsächlich anfallenden Höhe berechnet werden.
e) Soweit Reparaturen und Umbauten nicht in der normalen Arbeitszeit der Techniker durchgeführt werden können, werden die Über-, Nacht- bzw. Feiertagsstunden mit entsprechendem Zuschlag berechnet.
f) Zusätzlich benötigtes Montagematerial und evtl. speziell anzufertigende Teile werden berechnet. Dies gilt insbesondere auch bei der Montage neuer Geräte, bei denen kostenfreie Aufstellung vereinbart wurde.
g) Eingesandte Reparaturgegenstände müssen frei von gesundheitsschädlichen Viren und Keimen sein. Insbesondere Hand- und Winkelstücke sind vor Reparatureinsendung zu sterilisieren.
h) Reparaturgegenstände die uns ohne Fehlerangabe erreichen, werden geprüft, festgestellte Mängel werden beseitigt. Da Fehlersuche Arbeitszeit ist, wird der entstandene Aufwand dem Kunden in Rechnung gestellt, auch wenn ein Auftrag nicht ausgeführt werden kann, weil
a) der beanstandete Fehler bei der Überprüfung nicht auftrat.
b) ein benötigtes Teil nicht zu beschaffen ist.
c) der Kunde zum vereinbarten Termin nicht anwesend war.
d) der Auftrag während der Ausführung zurückgezogen wurde.
e) sonstige, vom Kunden zu vertretende Umstände eingetreten sind

 

13. Haftung: Schadensersatzansprüche für solche Schäden, die sich aufgrund einer von uns zu vertretenen Mangelhaftigkeit der erbrachten Leistung oder gelieferten Ware ergeben (Mangelfolgeschäden) sind der Art und der Höhe nach auf den Ersatz des vorhersehbaren und typischerweise entstehenden Schadens begrenzt. Die Frist für die Verjährung von Mangelfolgeschäden beträgt ein Jahr. Eine Haftung für einfache Fahrlässigkeit unserer Erfüllungs­- oder Verrichtungsgehilfen ist ausgeschlossen, sofern es sich nicht um wesentliche Vertragspflichten (Kardinalpfichten) oder um die Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit von Menschen handelt.

 

14. Sonstiges:
a) Der Auftraggeber erklärt sich damit einverstanden, dass alle durch die Geschäftsverbindung anfallenden Daten bei uns EDV­-mäßig gesammelt und verarbeitet werden.
b) Auf die Rechtsbeziehungen der Parteien findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung. Die Anwendung der einheitlichen Gesetze über den internationalen Kauf beweglicher Sachen wird ausdrücklich ausgeschlossen.
c) Änderungen des abgeschlossenen Vertrages sind nur in schriftlicher Form gültig.

 

15. Erfüllungsort und Gerichtsstand:
a) Erfüllungsort ist der Sitz des Auftragnehmers.
b) Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Vollkaufleuten einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen ist ausschließlicher Gerichtsstand Hamburg.
c) Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

 

16. Rechtswirksamkeit der Bestimmungen: Sollte eine oder mehrere Bestimmungen dieser Bedingungen rechtsunwirksam sein, soll dadurch die Rechtsunwirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt werden. Die Bedingung soll vielmehr so gelten, und soweit erforderlich und nach entsprechender Anpassung so durchgeführt werden, dass sein wirtschaftlicher Zweck erreicht wird.